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   BSG, 21.06.1994 - 11 RAr 101/93   

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https://dejure.org/1994,9314
BSG, 21.06.1994 - 11 RAr 101/93 (https://dejure.org/1994,9314)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1994 - 11 RAr 101/93 (https://dejure.org/1994,9314)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1994 - 11 RAr 101/93 (https://dejure.org/1994,9314)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes - Zugrundelegung des Arbeitsentgelts, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten - Berücksichtigung des im Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechneten Arbeitsentgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 112 Abs. 5 Nr. 3
    Beschäftigung beim Ehegatten nach § 112 Abs. 5 Nr. 3 AFG in einer BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 21.06.1994 - 11 RAr 101/93
    Auch Beschäftigungen bei einer Personenmehrheit, zu denen der Ehegatte oder Verwandte gerader Linie gehört, erfaßt die Vorschrift (Urteil vom 15. Dezember 1993 - 11 RAr 95/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 KR 2534/12
    Das BSG habe im Urteil vom 21.06.1994 (11 Rar 101/93) vielmehr entschieden, dass eine Arbeitslose bei ihrem Ehegatten beschäftigt sei, wenn sie Arbeitnehmerin eines in der Rechtsform einer GbR betriebenen Unternehmens und ihr Ehemann Gesellschafter dieser GbR sei.
  • LSG Bayern, 17.10.2002 - L 9 AL 231/98
    Schließlich hat die Beklagte zeitnah, wie die erstinstanziell gehörte Arbeitsvermittlerin H. glaubhaft bekundet hat, auch vor Ort zutreffend ermittelt, welches Arbeitsentgelt familienfremden Arbeitnehmern mit gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich gezahlt wurde, vgl. BSG vom 21.06.1994, 11 RAr 101/93, in DBlR 4141, AFG § 112, BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 16, BSG vom 20.06.1984, 7 RAr 79/83 in DBlR 2995a AFG § 112. Insoweit wird auf die vom SG getroffenen Feststellungen verwiesen, welche die zugrunde liegenden Bescheide bestätigt haben.
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